(im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1406 vom 07.05.2001)
1. Einführung
Die Aufnahme von Personal im Gesundheitsbezirk Bruneck erfolgt grundsätzlich mittels öffentlichen Wettbewerbes oder anderer gleichgestellter Auswahlverfahren.
Die Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbe und der gleichwertigen Auswahlverfahren werden, für die Dauer ihrer Gültigkeit, auch für die Anstellung des Personals mit befristeten Arbeitsverhältnissen verwendet.
Die Aufnahme von Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis erfolgt in folgenden Fällen:
- zum Zwecke der Vertretung des vom Dienst abwesenden Personals
- für die provisorische Besetzung von Stellen in Erwartung ihrer unbefristeten Besetzung mittels öffentlichen Wettbewerbes oder anderer gleichwertiger Auswahlverfahren
In diesem Fall muss sich der Gesundheitsbezirk an transparente und objektive Regeln halten und die Personalaufnahmen unter Einhaltung eigener Rangordnungen vornehmen.
2. Rangordnungen
Der Gesundheitsbezirk erstellt Rangordnungen für die befristete Aufnahme nach Berufsfiguren (Berufsbilder, Funktionsrang, Fachbereich) und getrennt nach Sprachgruppe und Art des Arbeitsverhältnisses (Voll-, Teilzeit).
Die Rangordnungen für die befristete Aufnahme erfolgt auf zwei Ebenen:
- Permanente Rangordnungen:
Diese Rangordnungen haben permanenten Charakter, d. h. sie werden zu festgelegten Fälligkeiten erneuert und bleiben fortwährend in Kraft. Die Berufsfiguren, für welche permanente Rangordnungen zu erstellen sind, gehen aus der Anlage Nr. 1 hervor.
- Rangordnungen nach Bedarf:
Für die Berufsfiguren, für welche es der Gesundheitsbezirk nicht für notwendig erachtet, permanente Rangordnungen zu erstellen, werden nur im Bedarfsfall Rangordnungen erstellt. Die Erstellung dieser Rangordnungen wird in den Tageszeitungen bekannt gegeben. Sie bleiben bis zur Erstellung der Wettbewerbsrangordnungen, höchstens jedoch für 2 Jahre ab dem Datum der Genehmigung, in Kraft.
3. Eignungsprüfung
Die berufliche Eignung der Bewerber wird von einer eigenen Kommission festgestellt, die vom Direktor nach Ablauf des Termins für die Einreichung der Gesuche ernannt wird. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die aus Personen mit besonderer Kompetenz und Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet ausgewählt werden. Der Kommission können auch die Verantwortlichen jener Diensteinheiten angehören, in denen die Stellen zu besetzen sind. Die zum Eignungskolloquium eingeladenen Kandidaten, welche ohne gerechtfertigten Grund zur Prüfung nicht erscheinen oder dieselbe nicht bestehen, werden für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum der Genehmigung der Rangordnung für dieselbe Berufsfigur nicht mehr zugelassen.
4. Gesuche
Die Gesuche um befristete Einstellung im Gesundheitsbezirk Bruneck sind nach der Vorlage des Gesuchsmusters (Anlage 2) innerhalb folgender Verfallstermine einzureichen:
Permanente Rangordnungen: am 31. Jänner, 31. Mai und 30. September jeden Jahres, jeweils um 12 Uhr
Rangordnungen nach Bedarf: innerhalb 12.00 Uhr des in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Termins
Die Gesuche für die Zulassung zu den permanenten Rangordnungen verfallen nach zwei Jahren ab der ersten Genehmigung der Rangordnung nach Vorlage des Gesuches, wenn der/die Kandidat/in in diesem Zeitraum kein neues Gesuch vorlegt bzw. keine befristete Einstellung erhält.
5. Kriterien für die Anwendung der Rangordnungen
Die Kriterien für die Anwendung der Rangordnungen sind mit Beschluss des Generaldirektors festgelegt worden (Anlage Nr. 3). Das Stellenangebot muss innerhalb des von der Verwaltung festgesetzten Verfallstermins angenommen werden. Bewerber, die ein Stellenangebot ohne triftigen Grund nicht annehmen, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorlegen oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antreten, werden von der entsprechenden Rangordnung gestrichen.
Weiterhin wird die Streichung des/der Kandidaten/in in folgenden Fällen verfügt:
- unbefristete Einstellung für dieselbe Berufsfigur
- Rücktritt des/der Bediensteten vom Arbeitsverhältnis mit dem Gesundheitsbezirk Bruneck
- Rücktritt des Gesundheitsbezirkes Bruneck vom Arbeitsverhältnis wegen nicht bestandener Probezeit oder wegen ungenügender Leistung
- Entlassung als Folge eines Disziplinarverfahrens
- Nichterscheinen zur Eignungsprüfung ohne gerechtfertigten Grund
- Nichteignung bei der Prüfung
- Verzicht auf die unbefristete Einstellung für dieselbe Berufsfigur
In den unter den Buchstaben f) und g) vorgesehenen Fällen kann der/die Kandidat/in für 6 Monate ab dem Datum der Genehmigung bzw. ab dem Datum der Verzichtserklärung nicht zu den Rangordnungen für dieselbe Berufsfigur zugelassen werden. In den unter den Buchstaben c) und d) vorgesehenen Fällen verliert der/die Kandidat/in definitiv das Recht auf die Zulassung zur Rangordnung für dieselbe Berufsfigur. Falls sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus denselben Gründen in einer anderen Berufsfigur wiederholt, so wird der/die Bewerber/in aus allen Rangordnungen ausgeschlossen und verliert das Recht auf Eintragung in jedwede Rangordnung für die befristete Aufnahme.
Anlagen:
- Liste der Berufsfiguren, für welche permanente Rangordnungen erstellt werden
- Gesuchsmuster
- Kriterien für die Anwendung der permanenten Rangordnungen
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